| Aufnahme durch |
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| Tatzeit |
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| Tatort | Ort: Motel Innenstadt // Zimmer 102 PLZ: 8145 |
| Paragraphen (mit Gesetzestext): | §226 - Schwere Körperverletzung §244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl |
| Versuchte Straftaten (mit Gesetzestext): |
Beweismittel:
| Maßnahmen | Dokumentation und Weiterleitung KDD |
| Proben | noch nicht sichergestellt (Blut) |
| Asservate | k.A. |
| Beweismittel (auch Spuren, Asservate) | noch nicht sichergestellt (Machete) |
| Erlangtes Gut [Diebesgut] | k.A. |
| Gesamtschaden € | k.A. |
| Täterbeschreibung: | [Hier beschreibung - nur ausfüllen, wenn TV unbekannt] |
| Geschädigter: | Name: k.A. Geburtsdatum: k.A. Adresse: k.A. Telefonnummer: k.A. Beruf: k.A. |
| Schuldner: | Name: k.A. Geburtsdatum: k.A. Adresse: k.A. Telefonnummer: k.A. Beruf: k.A. |
Musste Waffengewalt angewendet werden? [Markieren]
[Ja] [Nein]
Hat der Tatverdächtige Kooperiert? [Markieren]
[Ja] [Nein]
Sachverhalt:
| Beschreibung des Vorfalles [Ausführlich]: | Wir wurden zu einem gemeldeten Wohnungseinbruch alarmiert. Bei betreten der Wohnung fiel uns direkt auf, das auf dem Boden Blut liegt. Wir sind weiter in die Wohnung vorgedrungen und konnten noch mehr Blut und eine blutige Machete auffinden. Die Wohnung war leer und im gesamten restlichen Flur gab es keine Feststellung. |
Unterschrift des Polizeibeamten: F. Wagner
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Eingangssachverhalt (Polizeibericht – zusammengefasst)
Am 14.12.2025 23:40 wurden Einsatzkräfte unter dem Stichwort Einbruchsalarm zum Motel Innenstadt, PLZ 8145, Zimmer 102 entsandt.
Beim Betreten des Zimmers stellten die Beamten Blutspuren auf dem Boden fest. Im weiteren Verlauf der Nachschau wurden weitere Blutspuren sowie eine blutverschmierte Machete aufgefunden.
Das Zimmer war zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen unbewohnt, weitere Personen konnten nicht angetroffen werden.
Im angrenzenden Flurbereich wurden keine weiteren relevanten Feststellungen gemacht.
Spuren (Blut) sowie die mutmaßliche Tatwaffe (Machete) wurden am 15.12.2025 sichergestellt.
Angaben zu Geschädigten, Tatverdächtigen oder entwendeten Gegenständen liegen derzeit nicht vor.
Es besteht ein dringender Anfangsverdacht eines Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 StGB) sowie einer schweren bzw. zumindest gefährlichen Körperverletzung (§§ 226, 224 StGB) unter Einsatz einer Machete.
Der Sachverhalt ist bislang unvollständig aufgeklärt, insbesondere hinsichtlich Tatopfer, Tatverdächtigem und Tatfolgen. Umfangreiche kriminaltechnische und personenbezogene Ermittlungen sind erforderlich.